Stolperstein: E-Books und Buchpreisbindung

Posted: 16. Februar 2012 in Empfehlenswert
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Hierüber bin ich heute gestolpert:

(c) Gerd Altmann http://www.pixelio.de

Der Berlin Story Verlag wollte Leser darüber entscheiden lassen, was sie bereit wären, für ein bestimmtes E-Book zu zahlen. Jetzt haben die Preisbindungstreuhänder dem Verlag dies untersagt. Er darf also den Download nicht kostenlos anbieten und dem Kunden freistellen, dafür einen Betrag X zu spenden. Der genaue Wortlaut kann hier nachgelesen werden.

Ich meine: Da hat jemand mal eine originelle Idee, um die Frage zu klären, welchen wirklichen Wert ein ideelles Werk für den Benutzer = Leser hat, und prompt schlägt die Regulierungskeule zu: Man zitiert das Buchpreisbindungsgesetz und mahnt ab!

Aber die Frage, die sich stellt, ist, ob die dort seit dem 01.10.2002 geltende Regel, dass Bücher vom Verlag festgesetzte Ladenpreise haben müssen, von denen niemand einfach abweichen kann, auch für E-Books gilt.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels war bis 2008 selbst der Meinung, E-Books seien Hörbüchern gleichzustellen und unterfielen nicht der Buchpreisbindung, obwohl das Gesetz auch gelte, wenn es sich um Produkte handele, “die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren.” Mittlerweile hat er seine Meinung jedoch zu 100 Prozent geändert. Vielleicht hat der Buchhandel Angst vor einem erdrutschartigen Preisverfall bei Büchern und davor, dass der Verkauf von E-Books das Geschäft mit Büchern beschädigen wird.

Seine Stellungnahme kann hier nachgelesen werden. Dort steht zu lesen: “Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes ist davon auszugehen, dass die Gerichte den preisungebundenen Handel mit E-Books als Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz einstufen werden.”

Aber genau dies ist bisher noch nicht geschehen: Eine höchstrichterliche Entscheidung, ob E-Books genau wie Bücher in Papierform der gesetzlichen Preisbindung unterliegen, fehlt noch. Und der Gesetzgeber, der eine Klarstellung vornehmen könnte, ist noch nicht aktiv geworden.

Fakt ist: Solange der Buchhandel die Gleichstellung Buch/E-Book im Bereich der Preisbindung anwendet, also auch durch die Preisbindungstreuhänder abmahnen lässt, sind Preisexperimente von Verlagen bei E-Books, wie es der Berlin Story Verlag versucht hat, von Beginn an zum Scheitern verurteilt.

Stolperstein: Indieautoren haben die Preisbindung zu beachten

Wer z.B. im Amazon-Kindle-Store sein E-book selbst verlegt, könnte auf die Idee kommen, dass die Preisbindung für ihn nicht gelte – Achtung, das ist ein ganz großer IRRTUM!

Auch für jeden Indie-Autor gilt:

  • Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher. (§3 BuchPrG)
  • Wer Bücher verlegt oder importiert, ist verpflichtet, einen Preis einschließlich Umsatzsteuer (Endpreis) für die Ausgabe eines Buches für den Verkauf an Letztabnehmer festzusetzen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Änderungen des Endpreises. (§ 5 Abs.1 BuchPrG)

Nach der derzeitigen Gesetzeslage bzw. der zur Zeit geltenden Interpretation der Normen hat jeder E-Book-Verleger die Preisbindung zu beachten. Daher kann nur davor gewarnt werden, bei verschiedenen Anbietern unterschiedliche Preise aufzuführen (bitte auch auf Umrechnungskursdifferenzen achten!!).

Es bleibt abzuwarten, was die Zukunft hier bringen wird – ein klarstellendes Gesetz, ein Umdenken, eine höchstrichterliche Entscheidung.

Zum weiteren Nachlesen empfehle ich noch diesen Artikel .

 Das Gesetz dazu im Internet gibt es hier

Kommentare
  1. Bitte richtig wiedergeben: a) wurde nicht abgemahnt, auch wenn der Verlag das behauptet, und b) wurde auch nichts verboten (das können Anwälte nicht, das könnte nur ein Richter nach Verhandlung), sondern die Kollegen wurden darauf hingewiesen, dass sie als Verlag den Preis festsetzen MÜSSEN und es nicht dem Kunden überlassen dürfen, einen Preis festzusetzen. Dieser Preis darf auch nach Ansicht der Preisbindungswächter durchaus 0,00 Euro betragen. Man kann zur Preisbindung stehen wie man will, aber es ist gültiges Gesetz, an das sich alle halten müssen.
    Niemand hätte den Verlag gehindert, das Buch für 0,00 Euro zu verkaufen. Dazu einen Spendenbutton mit dem Text “Wenn euch das gefällt, bitte einmal drücken.” Damit wäre ganz klar, dass zwischen Buchpreis und Spende kein Zusammenhang besteht.

    • Hallo Herr Hellinger,

      danke für die klarstellenden Worte, wobei Sie den Begriff “abmahnen” im Sinne der juristischen Abmahnung mit Unterlassungserklärung verstanden haben. Es ist richtig, dass in diesem Fall die Preisbindungswächter “nur” einen “rechtlichen Hinweis” gegeben haben. Das kann nachgelesen werden. Der nächste Schritt bei Nichtbeachtung hätte dann nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 BuchPrG die Abmahnung im juristischen Sinne sein können, die auch und gerade die Buchpreisbindungswächter (Rechtsanwälte) verschicken können. Ich stimme mit Ihnen überein, dass man sich an gültige Gesetze halten sollte, und daher auch mein Blogbeitrag, der gerade die Indieautoren informieren soll.

  2. dreamertalks sagt:

    Hm… bin jetzt verwirrt.
    Wenn ich auf Smashwords gehe, um mein Buch hochzustellen, dann steht da sogar in den Erklärungen, daß man einen gewissen Prozentsatz des Buches kostenlos zur Verfügung stellen sollte. Es wird sogar ausdrücklich auf “freie” Leseexemplare hingewiesen.
    Und jetzt lese ich hier, daß das nicht erlaubt ist?
    Wie sieht denn dann die Preisbindung überhaupt aus?
    Bisher bin ich immer davon ausgegangen, daß man als Autorin sich selbst überlegen kann, wieviel man für das Buch haben möchte. Man könnte (theoretisch) für ein 300 Seiten Taschenbuch auch €30,- verlangen (auch wenn das wohl keiner zahlt. Schade eigentlich…) oder man könnte dasselbe Taschenbuch für €0,99 anbieten. Je nachdem, wie optimistisch oder pessimistisch man ist.
    Was ist denn dann der festgesetzte Preis?

    Wie gesagt, ich bin verwirrt.

    (und ich bin übrigens dreamers_dh aus dem Twitterland)

    • Ich kann die Verwirrung nachvollziehen kann. Mir ist es so ähnlich gegangen, und deshalb habe ich mich mal etwas intensiver mit der Thematik beschäftigt. Ich bitte die Ausführungen hier aber nicht als Rechtsberatung zu betrachten, denn die werde ich hier nicht abgeben können. Das kann nur ein zugelassener Anwalt machen.

      Ich bin der Meinung, dass du als Autor/In bei selbst veröffentlichten Büchern bei Smashword oder Amazon an das Gesetz über die Preisbindung gebunden bist. Das bedeutet, wenn du – und nur du – einen Betrag X als Verkaufspreis festgelegt hast, dann muss der überall gelten, ob jetzt bei Amazon oder Smashword oder wie auch immer. Du kann nicht hier 2,00 Euro und da 1,99 Euro verlangen. Amazon weist Autoren/Verleger im Falle eines Verstosses auch darauf hin.

      Die mir auch bekannte Vorgehensweise, E-books zeitweise vergünstigt anzubieten, kann dabei m.E. durchaus zu Problemen führen, insbesondere, wenn du z.B. 0,00 Euro bei Amazon für ein paar Tage anbietest, bei Smashword aber 2,00 Euro lässt. Die Anwälte, die im Auftrag des Börsenvereins des deutschen Buchhandels die Preisbindung überwachen, könnten hier durchaus – denke ich – tätig werden.

      Alle E-Book-Autoren, die selbst verlegen, sollten sich genau darüber informieren, um nicht in die Abmahnfalle zu laufen. Ich weiß, dass es umstritten ist, ob man ohne Verlagsgründung auch Verleger im Sinne des Gesetzes ist, aber ich würde mich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht im Falle eines Rechtsstreites das nicht so sehen kann.

      Ich kann eigentlich nur empfehlen, im Zweifelsfalle einen zugelassenen Rechtsanwalt zu befragen.

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